7.11.2022 – OLG Celle: Überfahrener Dackel beißt zu - Schaden bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs

OLG Celle vom 5.10.2022, Az. 14 U 19/22

Zwei befreundete Jäger verabredeten sich im Wald, um Holz für einen Hochsitz abzuladen. Der eine Jäger fuhr zu diesem Zweck mit seinem Geländewagen, der mit Holz beladen war, in den Wald. Dort wartete bereits der zweite Jäger mit seinem angeleinten Rauhaardackel.

Beim Rückwärtsfahren überfuhr der Autofahrer den an einer langen Leine geführten Dackel. Der andere Jäger eilte herbei und hob den Dackel auf, in der Erwartung, dass dieser tot sei. Da biss der Dackel zu, der Mann erlitt erhebliche Verletzungen am Handgelenk.

Seine Krankenversicherung forderte Erstattung der Behandlungskosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Ihrer Ansicht nach war der Unfall ursächlich für die Verletzung.

Das sah die Versicherung anders, es habe sich die tiertypische Gefahr verwirklicht, die dem vorherigen Unfall nicht zuzurechnen sei.

Das OLG Celle gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Unfall „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ ereignet.

Der Biss stehe in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem vorhergehenden Überfahren des Tieres. Der Hund habe sein Herrchen nicht anlasslos gebissen, sondern aufgrund des zuvor geschehenen Unfallereignisses. In dieser Ausnahmesituation habe der Hund schockbedingt nicht mehr zwischen freundlicher und feindlicher Handlung unterscheiden können.

Der Hundehalter habe auch nicht damit rechnen müssen, gebissen zu werden, da er den Hund für tot hielt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nicht unwahrscheinlich, dass ein kleiner Rauhaardackel nicht überlebt, wenn er von einem tonnenschweren Fahrzeug überrollt wird.